Statuten

Satzung des Gebirgstrachten-Erhaltungsverein "D'Leonhardstoana" Kreuth e.V.

Vereinsstatuten von 1979

§ 1 Der Gebirgstrachten-Erhaltungsverein "d´Leonhardstoana wurde (am 21. Juni 1908 gegründet, bei Beginn des 1. Weltkrieges aufgelöst,) am 2. August 1920 gegründet und 1937 wegen Gleichschaltung der Vereine aufgelöst.
Am 23. Februar 1946 erfolgte seine Wiedergründung. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Miesbach unter Nr. 110 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Kreuth
   
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977.
   
§ 3 Der Zweck des Vereins ist es, überliefertes Brauchtum zu erhalten und zu fördern. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch Pflege der heimatgebundenen Tracht, heimateigenem Volkstanz- und Musikwesens, durch die zugehörigen Maßnahmen.
Der Verein ist dabei selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Gewinnanteile. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.
Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Jede parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen.
   
§ 4 Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März.
   
§ 5 Mitglied kann jede Person männlichen und weiblichen Geschlechts werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der mündliche oder schriftliche Aufnahmeantrag ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Ausstrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder bei groben Vergehen gegen geltendes Recht.
Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
   
§ 6 Die Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
   
§ 7 Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer
1. Kassier
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 30 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist in allen seinen Handlungen der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden mündlich oder schriftlich einberufen. Eine Vorstandssitzung muß innerhalb von 8 Tagen einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefaßt, es wird offen abgestimmt. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
   
  Der Vereinsausschuß besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem Vorplattler
c) dem Fahnenjunker
d) dem Hütten- und Zeugwart
e) den Jugendbetreuern (1x männlich 1x weiblich)
f) dem 2. Schriftführer
g) dem 2. Kassier
h) dem 2. Vorplattler
i) dem 2. Fahnenjunker
k) dem 2. Hütten- und Zeugwart
l) 2 Beisitzern
   
§ 8 Die Aufgaben des Vereinsausschußes liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach §5 und 10 dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Mitglieder des Vereinsausschußes können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dann in der Vorstandssitzung nicht zu.
Der Vereinsausschuß muß mindestens im Geschäftsjahr zweimal durch den 1. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vereinsausschuß muß innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn 5 Mitglieder des Vereinsausschußes (ohne Vorstandsmitglieder) dies verlangen. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefaßt. Es wird offen abgestimmt, über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
   
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.
Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt insbesondere über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschußmitglieder, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 1 Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die einzelnen Tagesordungspunkte aufführen.
Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden. Anträge, die erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, gelten als Dringlichkeitsanträge und können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ein Drittel der Stimmberechtigen zustimmen.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Sie sind jeweils nicht offen durchzuführen, wenn 5 Stimmberechtigte dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit relativer Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stehen mehr als 2 Bewerber für ein Amt zur Wahl, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsausschusses durch den 1. Vorsitzenden schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
   
§ 10 Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Der Beitrag ist für das folgende Geschäftsjahr am 1. April fällig. Über die Höhe dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind eine Bringschuld.
   
§ 11 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist mit einer Frist von mindestens 28 Tagen schriftlich durch den 1. Vorsitzenden einzuladen. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquididatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
   
§ 12 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zu. Die Zustimmung des Finanzamtes ist vorher einzuholen.

Diese Satzung wurde einstimmig in der Mitgliederversammlung vom 21. April 1979 angenommen.

Vereinsstatuten 1924

Die Vereinsstatuten von 1924

Satzungen des "Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein D´Leonhardstoana e. V."

Der Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein "D´Leonhardstoana e.V. Dorf Kreuth" errichtet durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. April 1924, gegründet als Verein "D´Leonhardstoana" am 26.12.1919.

§ 1 Name und Sitz des Verein

Der Verein führt den Namen Gebirgstrachten-Erhaltungs-Verein d´Leonhardstoana e.V. und hat seinen Sitz in Dorf Kreuth. Der Verein bezweckt die Sitte und Tracht der Alten zu erhalten, die Liebe zur Heimat zu fördern und betätigt sich hauptsächlich National- und Schuhplattlertänze mit Gesang zur Zither und Gitarre zu pflegen.
   
§ 2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
   
§ 3 Mitgliederschaft:
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen
b) außerordentlichen
c) Ehrenmitglieder

1. Ordentliche Mitglieder sind solche, welche die erforderliche Tracht tragen und sich ständig an der Tätigkeit des Vereins beteiligen.
2. Außerordentliche Mitglieder sind, welche sich zwar an der Vereinstätigkeit beteiligen, jedoch nicht an der vollständigen Tracht und den Schuhplattlertänzen teilnehmen.
3. Ehrenmitglieder sind welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder Gründungsmitglieder sind.
   
§ 4  Unter 18 Jahren wird niemand als Mitglied aufgenommen.
Als ordentliches Mitglied kann jeder deutsche Mann, Frau oder Mädchen unbescholtenen Charakters von drei Mitgliedern vorgeschlagen werden, das gleiche gilt für außerordentliche Mitglieder.
Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Ausschusses.
Die Aufnahme der übrigen Mitglieder erfolgt durch den Ausschuß.
   
§ 5 Austritt und Ausschluß:
Der Austritt steht jederzeit frei, wird aber nur nach schriftlicher Anzeige beim Ausschuß als geschehen betrachtet. Das austretende Mitglied hat die bis zum Austritt anfallenden Pflichten zu erfüllen und für einen dem Verein etwa zugefügten Schaden zu haften.
Verreist ein Mitglied für längere Zeit und meldet sich ab, so gilt er noch als Mitglied, solang er den Beitrag noch weiter bezahlt.
   
§ 6 Der Ausschluß eines Mitglieds
erfolgt, falls es die Interessen des Vereins nicht wahrt oder absichtlich schädigt, oder wenn es durch sein persönliches Verhalten berechtigten Anstoß erregt, oder die vorgeschriebenen Pflichten gröblichst vernachlässigt.
Der Ausschluß erfolgt durch die Vorstandschaft.
Der Ausgeschlossene kann die endgültige Entscheidung der Generalversammlung fordern. Für zurückverlangtes und zurückgeliefertes Vereinszeichen werden 2,- M vergütet.
   
§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Jedes Mitglied ist zur strengen Befolgung der Vereinssatzungen verpflichtet.
Sämtliche Mitglieder sind in der Mitgliederliste eingetragen und haben Stimmrecht.
In den Ausschuß können ordentliche und außerordentliche Mitglieder gewählt werden.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte des Vereins.
Die ordentlichen Mitglieder haben vor allem zu den Plattlerproben zu erscheinen und sind verpflichtet, sich an die Trachtenvorschrift zu halten.
Die Vorplattler haben die Pflicht den neu eintretenden Mitgliedern das Platteln zu erlernen, bei Festlichkeiten die Tanzordnung zu leiten.
Die Fahnenjunker haben die Fahne, Standarte, Schürzen stets in Verwahrung zu bringen.
Verboten ists links und Schiebertänze zu tanzen, einem Nichtmitglied das Platteln zu lernen.
Über wichtige Vereinsangelegenheiten darf in der Öffentlichkeit nicht gesprochen werden.
   
§ 8 Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung
Aufnahmegebühr 1,50 M
Vereinszeichen 1,50 M
Jahresbeitrag 2,00 M
weibl. Mitglieder 1,00 M
   
§ 9 Die Berufung zu einer Generalversammlun
kann jederzeit unter schriftlicher Angabe des Grundes von den Mitgliedern verlangt werden. Die Berufung muß aber mindestens 1/10 sämtlicher Mitglieder unterschrieben sein.
   
§ 10 Die Leitung des Vereins obliegta) Vorstand
b) Ausschuß
c) der Mitgliederversammlung(Generalversammlung)

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden,er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, beruft und leitet die Versammlungen des Ausschusses und die Mitgliederversammlungen. Zur gültigen Vertretung gilt die Zeichnung des 1. Vorstandes, in dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden; letzterer zeichnet aber i.V.
Dem Verein gegenüber ist der Vorstand an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.
Zu Ausgaben für Vereinszwecke ist der Vorstand auch ohne besondere Ermächtigung bis zum Betrag von 200,- Mark berechtigt (Zweihundert).
   
§ 11 Der Ausschuß setzt sich zusammen aus

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
den Schriftführern
dem 1. und 2. Kassier
6 Beisitzern
3 Vorplattlern
2 Fahnenjunkern

Der Ausschuß hat für Aufrechterhaltung und Befolgung der Satzungen, sowie für den genauen Vollzug aller Vereinsbeschlüsse zu sorgen.
Der Ausschuß hat das Recht1.die außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen
2. das Schiedsgericht in strittigen Fällen zu üben
3. auf Rüge und Verweis einzelner Mitglieder zu erkennen.
4. Unterhaltungen und Festlichkeiten anzuberaumen und durch die Generalversammlung bestimmen zu lassen.

Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins, führt bei allen Versammlungen das Protokoll, hält die Aufsicht über die auf den Verein bezughabenden Schriften, er hat bei der jährlichen Hauptversammlung den Geschäftsbericht zu erstatten.
Der Kassier hat die Beiträge einzuheben, er besorgt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Ausgaben, er hat alljährlich bei der Generalversammlung den Rechnungsabschluß vorzulegen, er ist auf Verlangen des Ausschusses jederzeit verpflichtet, Rechnung abzulegen.
   
§ 12 Mitgliederversammlun
Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich in der ersten Hälfte des Monats März zu berufen. Sämtliche Mitglieder sind zu den Generalversammlungen mittels Bekanntmachung im Alpenbote unter Bekanntgabe des Gegenstandes der Beratung einzuladen.
Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch schriftlich niederzulegen und von den Vorsitzenden und Schriftführern zu unterschreiben.
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung in der Berufung zur Generalversammlung bezeichnet wurde und daß die Berufung an alle Mitglieder ergangen ist.
   
§ 13 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu einem Beschluß, der die Änderung der Satzungen oder die Vereinsauflösung betrifft ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung kann mündlich oder schriftlich vor sich gehen.
   
§ 14 Der Mitgliederversammlung obliegt
a) Entgegennahme der Rechnugsablage
b) Wahl des Ausschusses
c) Beschlußfassung über:1. Satzungsänderung
2. Eingehung von Rechtsgeschäften über Grund und Boden
3. Aufnahme von Darlehen
4. Entgültige Entscheidung übner Ausschluß eines Mitgliedes
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
   
§ 15 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist da Kalenderjahr
   
§ 16 Solange noch drei Mitglieder für Erhaltung des Vereins stimmen kann derselbe nicht aufgelöst werden.
   
§ 17 Bei Auflösung des Vereins übernimmt ohne Nutzniesung die Aufbewahrung und Verwaltung des Barvermögens, Vereinsgegenstände, Fahne, Standarte, der Bruderverein d´Hirschbergler Reitrain, bis sich wieder 10 Burschen finden, welche den Verein nach vorstehenden Satzungen wieder aufrichten.

In dieser Fassung wurden die Satzungen einstimmig angenommen. So beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 17. April 1924.

Vereinsstatuten 1920

Die Vereinsstatuten von 1920

1. Stamm, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Gebirgstrachten-Erhaltungsverein d´Leonhardstoana" Sitz des Vereins ist in der Raineralpe bei Kreuth. Der Verein bezweckt Sitt und Tracht der Alten zu erhalten, fördert die Liebe zur Heimat, beteiligt sich hauptsächlich mit historischen Tänzen und Schuhplattlern, sowie Gesang und gute Kameradschaft.
   
2. Zergliederung des Vereins:
a) Ehren- und Gründungsmitglieder
b) ordentliche Mitglieder
c) Außerordentliche Mitglieder
   
3. Ehrenmitglieder
sind solche, welche sich um den Verein verdient gemacht haben; dieses bestimmt der Ausschuß.
Gründungsmitglieder aber jene, welche den Verein jetzt neu gegründet haben oder früher bei Gründung der Tischgesellschaft anwesend waren. Sie sind in der Mitgliedsliste als solche eingetragen.
   
4. Ordentliche Mitglieder
sind solche, welche die erforderliche Gebirgstracht tragen und sich ständig an der Tätigkeit des Vereins beteiligen. Sie haben bei allen Angelegenheiten mit zu beraten und ihre Stimmen abzugeben und sind in der Mitgliederliste als solche einzutragen.
Bei den Plattlerproben hat jedes ordentliche Mitglied anwesend zu sein. Bei dreimaligem Ausbleiben ohne vorherige Entschuldigung bei einem Ausschußmitglied muß er jedesmal an die Vereinskasse eine Geldstafe abführen.
Die Tätigkeit der ordentlichen Mitglieder ist Schuhplatteln und Nationaltänze aufzuführen. Als ordentliches Mitglied kann jeder Gebirgler aufgenommen werden der unbescholtenen Charakters ist und vom Ausschuß als solcher anerkannt ist.
Bei der Aufnahme muß er in vollständiger Tracht sein, eher wird er nicht aufgenommen. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit in den Ausschuß gewählt werden.
Jedem neu eingetretenem Mitglied wird das Platteln erlernt soweit es im Talent desselben möglich ist. Unter 18 Jahren wird niemand aufgenommen.
Bei Neuwahl hat jedes Mitglied 1 Stimme.
   
5. Außerordentliche Mitglieder
sind solche welche sich an der Tätigkeit des Vereins beteiligen und zwar in Tracht. Jedoch nehmen sie an Schuhplattlertänzen nicht teil.
Das außerordentliche Mitglied kann nicht in den Ausschuß gewählt werden.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die keine kurze Hose tragen oder tragen können. Auch sie können nicht in den Ausschuß gewählt werden. Beide sind stimmberechtigt.
Als Mitglied kann aufgenommen werden, der unbescholtenen Charakters ist.
   
6. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus dem
1. und 2. Vorstand,
Schriftführer und Kassier,
2 Beisitzer,
2 Vorplattler und 2 Fähnrich.
Dem Ausschuß obliegt die Verwaltung des Vereins. Es wird jedes Jahr neu oder wieder gewählt.
Die persönliche Führung und Interessenvertretung nach innen und außen obliegt dem 1. Vorstand. In Abwesenheit führt der 2. Vorstand den Verein.
Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten, der Kassier hat die Kasse in Verwahrung und haftet dafür.
Die Beisitzer sind die Berater des Ausschusses, die Vorplattler haben die Pflicht den neu eintretenden Mitgliedern das Platteln zu erlernen. Auch haben sie das Recht bei Proben dieselben zu leiten und bei Festlichkeiten die Plattler zu ordnen.
Der Fahnenjunker hat stets die Fahne in Verwahrung zu bringen.
   
7. Vereinsbestimmungen:
Vereinsbestimmungen bleiben stets verschwiegen.
Es ist jederzeit untersagt links zu tanzen.
Es ist nicht gestattet einem Nichtmitglied das Platteln zu erlernen.
Es ist nicht statthaft bei Festlichkeiten und Veranstaltungen Frauen und Madl zum Tanz zu nehmen die nicht in Tracht oder gar nicht beim Verein sind.
Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein, wird das Vereinszeichen abgenommen und vergütet.
Verreist ein Mitglied für längere Zeit und meldet sich ab, so gilt es noch als Mitglied insofern er den Beitrag weiter bezahlt.
Bei Hochzeiten eines Mitglieds wird ein Geschenk gegeben.
Der Verein besteht auch dann noch, wenn sich die Mitglieder auf 3 verkürzt hat.
Will sich der Verein dennoch auflösen, so muß das Barvermögen und alle Utensilien einem Bruderverein zur Aufbewahrung übergeben werden und zwar so lange bis sich in Kreuth wieder 10 Burschen zusammen finden und den Verein wieder aufrichten nach vorstehenden Stauten.
Nachdem weibliche Mitglieder beim Verein sind, sollen diese bei allen Proben und Veranstaltungen bevorzugt werden.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Plattler bei Aufführung des Tanzes keine anderen nehmen, als solche, welche beim Verein sind.
Beschwerden können jederzeit beim Vorstand oder einem Ausschußmitglied angebracht werden.
Der Verein ist Mitglied des Oberländer-Gauverbandes, derselbe hat seinen Sitz in Miesbach.
Die alljährliche Generalversammlung findet im Januar statt.
Die erforderliche Tracht:
Bei Festlichkeiten kurze Hosn, weiße Hösl, leinernes Hemd mit Umlegekragen, blaues seidenes Bindl, graue Joppe, grünsamtener Hut mit Gamsbart.
Tracht bei kirchlichen Feiern und Begräbnis ist schwarze Hose, leinernes Hemd mit Umlegekragen, schwarzen Bindl, graue Joppe, grünsamtener Hut ohne Feder mit Zeichen.
   
8. Veranstaltungen:
Der Verein nimmt an jeder Festlichkeit im Ort teil und hält selbst Feste ab.
Auch ist der Verein verpflichtet sich alljährlich am Gauball zu beteiligen. Ist der Verein eingeladen, so beteiligt er sich an jeder Festlichkeit eines Brudervereins.
Auch an jeder kirchlichen Feier beteiligt sich der Verein, sowie an der Fronleichnamsfeier.
An der Begräbnisfeier eines Mitglieds nimmt der Verein teil. An jedem Grabe wird bei einem Mitglied ein Kranz vom Verein niedergelegt.
Vereinsgebühren:
Aufnahme 5 M; Vereinszeichen 5 M;
Jahresbeitrag 5 M; zusammen 15 M.
   
  Hat ein Aufzunehmender die Gebühren entrichtet so gilt er als Mitglied.
Für Unfälle haftet der Verein nicht.


Der Ausschuß